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   LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14   

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https://dejure.org/2014,26487
LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14 (https://dejure.org/2014,26487)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2014 - 13 Ta 434/14 (https://dejure.org/2014,26487)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2014 - 13 Ta 434/14 (https://dejure.org/2014,26487)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Gegenstandswert; Festsetzung; einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Betriebsrat; Bestellung; Wahlvorstand; Einzelperson

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gegenstandswert; Festsetzung; einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Betriebsrat; Bestellung; Wahlvorstand; Einzelperson

  • IWW

    § 23 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 RVG § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert; Festsetzung; einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Betriebsrat; Bestellung; Wahlvorstand; Einzelperson

  • rechtsportal.de

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamm, 02.07.2012 - 13 Ta 234/12

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Anfechtung einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
    Insgesamt ergibt sich also ein Gegenstandswert in Höhe von 35.500,00 Euro ( vgl. LAG Hamm, 02.07.2012 - 13 Ta 234/12 ).

    Für den Antrag zu 2), den Wahlvorstand gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu ersetzen, hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 147 ) unverändert ( zuletzt LAG Hamm, 02.07.2012 - 13 Ta 234/12 ) für sachgerecht, 50 % des für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Werts in Ansatz zu bringen, hier also weitere 17.750,00 Euro.

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
    Eine Betriebsratswahl kann nämlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) nur im Falle der Nichtigkeit abgebrochen werden.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
    Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt ( vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
  • LAG Hamm, 25.06.2010 - 10 Ta 163/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren über Eilanträge auf Unterlassung und

    Auszug aus LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
    Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite ( z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10; 25.06.2010 - 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 16.05.2014 - 7 TaBVGa 17/14

    Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
    Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens - wie hier - den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14).
  • LAG Hamm, 04.03.2014 - 7 TaBVGa 7/14

    Abbruch von Betriebsratswahlen

    Auszug aus LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
    Die Anträge wurden durch eine rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktz.: 7 TaBVGa 7/14) vom 04.03.2014 abgewiesen.
  • LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung von

    Auszug aus LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
    Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite ( z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10; 25.06.2010 - 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14

    Gegenstandswert; einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Betriebsrat

    Auszug aus LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
    Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens - wie hier - den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14).
  • LAG Hamm, 23.10.2014 - 7 Ta 523/14

    Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Bescheidung des

    Die Beschwerdekammer folgt hierbei den Empfehlungen des Streitwertkataloges (s.o.) unter II.2.2., da es sich bei dem beantragten einstweiligen Rechtsschutz um eine Maßnahme innerhalb eines laufenden Verfahrens zur Betriebsratswahl handelt, ohne dass ein Wahlabbruch begehrt war; für letztgenannten Fall gehen die zuständigen Beschwerdekammer des LAG Hamm entgegen den Empfehlungen des Streitwertkataloges vom vollen Wert des Anfechtungsverfahrens aus (vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14; 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14).

    Die Festsetzung in dieser Höhe wird auch der Bedeutung des Sache gerecht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 15.09.2014 aaO, bei juris Rdnr. 8 m. w. Nachw.), die den Verordnungsgeber immerhin dazu veranlasst hat, in § 4 Abs. 2 WO BetrVG einen Anspruch auf Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste zu regeln, wodurch eine Befassung und ggfls.

  • LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14

    Gegenstandswert; Festsetzung; einstweilige Verfügung; Unterlassung; Wahl;

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einer im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassung, ein laufendens Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen, den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14; 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14).
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